Rechtsdienstleistung 2018-03-23T17:22:31+00:00

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Im folgenden sehen Sie eine Auswahl der von uns bearbeiteten Rechtsgebiete und deren Inhalte.

Bei Fragen hilft Ihnen unser Kanzlei-Team gerne weiter.

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Zwangsverwaltungsverfahren (ZVG und ZwVwV)

  • die Anordnung hat den Entzug des Schuldners hinsichtlich der Verwaltung und Verfügung seines Grundstücks zur Folge
  • Antragstellung i. d. R. durch Grundpfandrechtsgläubiger sowie Bestellung eines geeigneten Zwangsverwalters durch das zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht
  • Verwalter handelt bzw. verwaltet selbständig und wirtschaftlich nach pflichtgemäßem Ermessen
  • alle Grundstücksarten sind betroffen, überwiegend jedoch bebaute Grundstücke, ETW`s, Gewerbeeinheiten, Mehrfamilienhäuser
  • Zweck der Verwaltung ist die Objekterhaltung sowie Einnahmenerzielung
  • Verteilung der Masse an die Gläubiger über einen gerichtlichen Teilungsplan
  • Aufhebung nach rechtskräftiger Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren, nach nicht erfolgter Zahlung eines Vorschusses oder bei Antragsrücknahme des Gläubigers

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Sequestrationsverfahren (ZVG und ZwVwV)

  • Sinn und Zweck ist die Verwahrung und Verwaltung eines Gegenstandes, insbesondere eines Grundstückes im Rahmen der Vollstreckung (§ 848 ZPO)
  • durch einen Sequester als Vertrauensperson
  • auf Antrag eines Gläubigers durch das zuständige Amtsgericht und
  • Anordnung einer besonderen Maßnahme zur Sicherung und Erhaltung des Gegenstandes

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Nachlasspflegschaften (BGB)

  • die Anordnung beinhaltet die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Erbenermittlung (§ 1960 BGB) oder der Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber dem Nachlass (§ 1961 BGB)
  • bestellt wird ein geeigneter Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten Erben
  • Anordnung auf Antrag eines Berechtigten oder Gläubigers durch das zuständige Amtsgericht mit beschränktem oder unbeschränktem Aufgabenkreis
  • beschränkter Wirkungskreis könnte sein: Ausgleich von Bestattungskosten, Abwicklung des Mietverhältnisses, Veräußerung von Hausrat, Schmuck, PKW
  • unbeschränkter Wirkungskreis bedeutet in der Regel Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der unbekannten Erben
  • bei Überschuldung respektive nicht ausreichender Nachlassmasse besteht die Möglichkeit zur Stellung eines Nachlassinsolvenzantrages oder Gläubigeraufgebotsverfahrens
  • die Pflegervergütung wird beantragt gegenüber der Nachlassmasse (werthaltiger Nachlass) oder der Staatskasse (massearmer Nachlass)

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Nachlassverwaltung (BGB)

  • erwirkt Beschränkung der Erbenhaftung (§ 1975 BGB) auf den Nachlass
  • Bestellung eines Nachlassverwalters für die bekannten Erben, die ihre Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis dadurch verlieren
  • Antragstellung durch Erben oder Nachlassgläubiger durch das zuständige Amtsgericht mit einem Aufgabenkreis möglich
  • Aufgaben in der Regel: Verwaltung des Nachlasses und Ausgleich der Verbindlichkeiten aus dem Nachlass
  • Pflicht zur Stellung Nachlassinsolvenzantrag bei nicht ausreichendem Nachlass
  • Vergütungsanspruch nicht gesetzlich geregelt (Vereinbarung mit den Erben erforderlich)

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Testamentsvollstreckung (BGB)

  • dient der Ausführung des letzten Willens des Erblassers (§ 2203 BGB) und kann Auseinandersetzung der Miterben erfordern
  • Testamentsvollstrecker wird für die bekannten Erben bestellt, die ihre Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in der Regel verlieren
  • Ernennung des Testamentsvollstreckers in der Regel auf Antrag des Erblassers im Testament oder bei fehlender Angabe durch das zuständige Nachlassgericht
  • der Aufgabenkreis ergibt sich entweder aus dem Testament oder dem Gesetz
  • der Testamentsvollstrecker muss umgehend ein Nachlassverzeichnis erstellen und recherchieren
  • die Vergütung ist mit den Erben zu vereinbaren, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat

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Nachtragsliquidation

  • Anwendung bei im Handelsregister bereits gelöschten juristischen Personen und Feststellung, dass noch Vermögen vorhanden ist
  • Antragstellung durch einen Berechtigten durch das Amtsgericht/Handelsregister
  • Bestellung eines Nachtragsliquidators mit einem bestimmten Aufgabenkreis auf Vorschlag des Antragstellers
  • die Gerichte halten in der Regel keine Auswahlliste insoweit vor

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Forderungseinzug (ZPO)

  • Prüfung der Bonität vor Geschäftsanbahnung zur Risikominimierung
  • Beratung für effizientes Mahnwesen
  • Vorschlag zum Inhalt eines Mahnschreibens
  • außergerichtliches Mahnschreiben mit kurzer Frist zum Ausgleich
  • Titulierung der Forderung im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens
  • Einleitung der Zwangsvollstreckung nach Vorlage des Titels unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Forderung
  • Prüfung von Pfändungsmöglichkeiten und Grundvermögen

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Unfallschadensachbearbeitung

  • kurzfristige Terminvereinbarung und Aufnahme des Geschehens
  • umgehende Besichtigung des Unfallortes
  • Besprechung der weiteren Vorgehensweise, wie z. B. Beauftragung des Gutachters, Einholung eines Kostenvoranschlages, Anmietung eines Mietwagens, Kontaktaufnahme mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung

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