Rechtsdienstleistung
Im folgenden sehen Sie eine Auswahl der von uns bearbeiteten Rechtsgebiete und deren Inhalte.
Bei Fragen hilft Ihnen unser Kanzlei-Team gerne weiter.
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Zwangsverwaltungsverfahren (ZVG und ZwVwV)
- die Anordnung hat den Entzug des Schuldners hinsichtlich der Verwaltung und Verfügung seines Grundstücks zur Folge
- Antragstellung i. d. R. durch Grundpfandrechtsgläubiger sowie Bestellung eines geeigneten Zwangsverwalters durch das zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht
- Verwalter handelt bzw. verwaltet selbständig und wirtschaftlich nach pflichtgemäßem Ermessen
- alle Grundstücksarten sind betroffen, überwiegend jedoch bebaute Grundstücke, ETW`s, Gewerbeeinheiten, Mehrfamilienhäuser
- Zweck der Verwaltung ist die Objekterhaltung sowie Einnahmenerzielung
- Verteilung der Masse an die Gläubiger über einen gerichtlichen Teilungsplan
- Aufhebung nach rechtskräftiger Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren, nach nicht erfolgter Zahlung eines Vorschusses oder bei Antragsrücknahme des Gläubigers
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Sequestrationsverfahren (ZVG und ZwVwV)
- Sinn und Zweck ist die Verwahrung und Verwaltung eines Gegenstandes, insbesondere eines Grundstückes im Rahmen der Vollstreckung (§ 848 ZPO)
- durch einen Sequester als Vertrauensperson
- auf Antrag eines Gläubigers durch das zuständige Amtsgericht und
- Anordnung einer besonderen Maßnahme zur Sicherung und Erhaltung des Gegenstandes
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Nachlasspflegschaften (BGB)
- die Anordnung beinhaltet die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Erbenermittlung (§ 1960 BGB) oder der Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber dem Nachlass (§ 1961 BGB)
- bestellt wird ein geeigneter Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten Erben
- Anordnung auf Antrag eines Berechtigten oder Gläubigers durch das zuständige Amtsgericht mit beschränktem oder unbeschränktem Aufgabenkreis
- beschränkter Wirkungskreis könnte sein: Ausgleich von Bestattungskosten, Abwicklung des Mietverhältnisses, Veräußerung von Hausrat, Schmuck, PKW
- unbeschränkter Wirkungskreis bedeutet in der Regel Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der unbekannten Erben
- bei Überschuldung respektive nicht ausreichender Nachlassmasse besteht die Möglichkeit zur Stellung eines Nachlassinsolvenzantrages oder Gläubigeraufgebotsverfahrens
- die Pflegervergütung wird beantragt gegenüber der Nachlassmasse (werthaltiger Nachlass) oder der Staatskasse (massearmer Nachlass)
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Nachlassverwaltung (BGB)
- erwirkt Beschränkung der Erbenhaftung (§ 1975 BGB) auf den Nachlass
- Bestellung eines Nachlassverwalters für die bekannten Erben, die ihre Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis dadurch verlieren
- Antragstellung durch Erben oder Nachlassgläubiger durch das zuständige Amtsgericht mit einem Aufgabenkreis möglich
- Aufgaben in der Regel: Verwaltung des Nachlasses und Ausgleich der Verbindlichkeiten aus dem Nachlass
- Pflicht zur Stellung Nachlassinsolvenzantrag bei nicht ausreichendem Nachlass
- Vergütungsanspruch nicht gesetzlich geregelt (Vereinbarung mit den Erben erforderlich)
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Testamentsvollstreckung (BGB)
- dient der Ausführung des letzten Willens des Erblassers (§ 2203 BGB) und kann Auseinandersetzung der Miterben erfordern
- Testamentsvollstrecker wird für die bekannten Erben bestellt, die ihre Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in der Regel verlieren
- Ernennung des Testamentsvollstreckers in der Regel auf Antrag des Erblassers im Testament oder bei fehlender Angabe durch das zuständige Nachlassgericht
- der Aufgabenkreis ergibt sich entweder aus dem Testament oder dem Gesetz
- der Testamentsvollstrecker muss umgehend ein Nachlassverzeichnis erstellen und recherchieren
- die Vergütung ist mit den Erben zu vereinbaren, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat
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Nachtragsliquidation
- Anwendung bei im Handelsregister bereits gelöschten juristischen Personen und Feststellung, dass noch Vermögen vorhanden ist
- Antragstellung durch einen Berechtigten durch das Amtsgericht/Handelsregister
- Bestellung eines Nachtragsliquidators mit einem bestimmten Aufgabenkreis auf Vorschlag des Antragstellers
- die Gerichte halten in der Regel keine Auswahlliste insoweit vor
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Forderungseinzug (ZPO)
- Prüfung der Bonität vor Geschäftsanbahnung zur Risikominimierung
- Beratung für effizientes Mahnwesen
- Vorschlag zum Inhalt eines Mahnschreibens
- außergerichtliches Mahnschreiben mit kurzer Frist zum Ausgleich
- Titulierung der Forderung im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens
- Einleitung der Zwangsvollstreckung nach Vorlage des Titels unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Forderung
- Prüfung von Pfändungsmöglichkeiten und Grundvermögen
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Unfallschadensachbearbeitung
- kurzfristige Terminvereinbarung und Aufnahme des Geschehens
- umgehende Besichtigung des Unfallortes
- Besprechung der weiteren Vorgehensweise, wie z. B. Beauftragung des Gutachters, Einholung eines Kostenvoranschlages, Anmietung eines Mietwagens, Kontaktaufnahme mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung
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